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DIN 18065

DIN 18065

Die DIN 18065 regelt alle Richtlinien für den Bau von Treppen und ist somit die Vorlage nach der wir alle Treppen konstruieren und fertigen. Dabei spielt es keine Rolle aus welchem Material oder Materialkombinationen die Treppe gefertigt ist. Auszugsweise finden Sie nachfolgend die wichtigsten Regeln für den Treppenbau.

Auszug DIN 18065 Version 2011

Mindestanforderungen an Treppengeländer

Die Maße entsprechen den Anforderungen der Landesbauordnungen bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes (insbesondere Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien).

Absturzhöhe bis 12 m = Geländerhöhe 90 cm, gemessen lotrecht über der Stufenvorderkante

Absturzhöhe über 12 m = Geländerhöhe 110 cm, gemessen lotrecht über der Stufenvorderkante

Bei Treppen in Arbeitsstätten gelten abweichende Geländerhöhen.

Treppengeländer sind grundsätzlich so zu gestalten, dass das Überklettern erschwert wird. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist. Dies kann z.B. durch das Abkröpfen des Handlaufes in die Treppe erfolgen. 

Der lichte Abstand zwischen einzelnen Geländerteilen, Geländer und angrenzenden Bauteilen wie Wände, Pfosten, Säulen o.ä. darf an der größten Stelle 120 mm nicht überschreiten. Besondere Aufmerksamkeit ist bei gedrechselten Stäben, Pfosten und Balustern gegeben. 

Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie in der angegebenen Mindesthöhe eine Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Dies kann besonders bei langen Galeriegeländern problematisch sein. Zwischenpfosten, die entsprechend mit der Deckenkonstruktion verbunden sind, können hier die Einhaltung der DIN gewährleisten.

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf und oder Geländer haben. Treppen mit einer lichten Laufbreite von 150 cm oder mehr müssen auf beiden Seiten mit einem Handlauf versehen werden. 

Gehbereich

Bei nutzbaren Treppenlaufbreiten bis 100 cm hat der Gehbereich eine Breite von 2/10 der nutzbaren Treppenlaufbreite und liegt im Mittelbereich der Treppen. Die Krümmungsradien der Begrenzungslinien des Gehbereiches müssen mindestens 30 cm betragen.

Bei nutzbaren Treppenlaufbreiten über 100 cm – außer bei Spindeltreppen – beträgt die Breite des Gehbereiches 20 cm. Der Abstand des Gehbereiches von der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite beträgt 40 cm.

Bei Spindeltreppen beträgt der Gehbereich 2/10 der nutzbaren Treppenlaufbreite. Die innere Begrenzung des Gehbereiches liegt in der Mitte der Treppenlaufbreite.

Steigung

Die Steigung wird immer von Stufenvorderkante zu Stufenvorkante im Gehbereich gemessen. Bei baurechtlich notwendigen Treppen ist eine Steigung von minimal 140 mm und maximal von 200 mm einzuhalten. Bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen mus die Steigung zwischen 140 und 210 mm liegen.

Auftritt

Der Auftritt einer Stufe wird immer von der Stufenvorderkante zur Stufenvorderkante der nächsten Stufe gemessen. Dabei ist die Messung in einer Linie auszuführen und darf nicht in der Breite verbringen, was besonders bei verzogenen Stufen zu falschen Werten führen würde. Bei baurechtlich notwendigen Treppen muss der Auftritt minimal 230mm und maximal 370 mm betragen. Bei baurechtlich nicht notwendigen Treppen liegt das Auftrittsmaß zwischen 210 und 370 mm. Die Trittflächen von Stufen und Podesten dürfen durch Bauteile in ihrer Fläche Höhendifferenzen von höchstens 2 mm aufweisen durch z. B. Stufenkantenzusätze. Die DIN 18065 gibt keine Massbegrenzungen  für den lichten Abstand zwischen den Stufen. Dieser Punkt ist jedoch in den meisten LBO´s einschränkend geregelt.

Podeste

Nach höchstens 18 Stufen soll ein Zwischenpodest angeordnet werden. Die nutzbare Treppenpodestbreite und -tiefe muss mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen.

Handläufe

Treppen sollten mindestens auf einer Seite einen griffsicheren und festen Handlauf haben. Dieser ist in einer Höhe von 80 – 115 cm zu montieren. Die zu greifende Breite sollte zwischen 25 und 60 mm liegen. Handlaufe auf Geländern oder Wandhandläufe müssen einen Mindestabstand zu angrenzten Bauteilen von 50 mm aufweisen. Diese Handlauffreiheit muss auch bei nachträglicher Beschichtung der Wand gegeben sein. Treppenhandläufe können in den Ecken im Wendelungsbereich unterbrochen sein. Bei notwendigen Treppen muss der lichte Abstand einer Handlaufunterbrechung ≥ 5 cm und ≤ 20 cm betragen. Dabei darf der Höhenversatz der Handläufe an der Oberkante maximal 20 cm betragen.Die Höhe des ankommenden Handlaufes darf nicht über dem weiterführenden Handlauf liegen. Innerhalb einer Flucht ist ein Seitenversatz nicht zulässig.